Befreiung vom Präsenzdienst

§ 36a. (1) Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige "öffentliche", insbesondere "gesamtwirtschaftliche" oder "familienpolitische", Interessen erfordern und 2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt. Über Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, nach Z 2 das zuständige Militärkommando zu entscheiden.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, welcher der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist, schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. (BGBl. Nr. 788/1996, Art. III Z 3, ab 1.1.1997)

(3a) Ein Aufschub ist vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. (BGBl. Nr. 788/1996, Art. III Z 3, ab 1.1.1997)

(4) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, haben den Wegfall der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen, sofern für eine Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so ist zu dieser Mitteilung der Auftraggeber nach Abs. 2 verpflichtet. Der Wehrpflichtige hat in diesem Fall lediglich die Beendigung einer solchen Tätigkeit mitzuteilen.

(5) Wehrpflichtige, denen eine Befreiung gewährt wurde, haben, sofern die Befreiung nicht vorher endet oder für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgebend waren, innerhalb eines Monates nach Ablauf

1. jedes fünften Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 1 und

2. jedes dritten Jahres nach Rechtskraft einer Befreiung nach Abs. 1 Z 2 der zur Entscheidung nach Abs. 1 zuständigen Behörde das weitere Vorliegen der für die Befreiung maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Erfolgte eine Befreiung nach Abs. 1 Z 1 wegen einer beruflichen Tätigkeit, so obliegt dieser Nachweis dem Auftraggeber nach Abs. 2. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach Ablauf dieser Monatsfrist außer Kraft.